Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich ausdrücklich auf die Verwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (unternehmerischer Geschäftsverkehr) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Beim Verkauf von gebrauchten Liefergegenständen an Privatpersonen (Verbraucher) gelten die gesetzlichen Bestimmungen; im Falle der Gewährleistung und Verjährung reduziert auf das gesetzliche Mindestmaß.
2. Angebot und Vertragsabschluß
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Vertragsbedingungen sowie etwaige gesonderte schriftliche vertragliche Vereinbarungen (Individualvereinbarungen) zugrunde. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge, auch bei Entgegennahme durch Vermittler oder Vertreter, werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich; auch im Falle eines Angebots des Verkäufers mit zeitlicher Bindung. Der Zwischenverkauf bleibt bis zur schriftlichen Bestätigung des Verkäufers vorbehalten.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, auch in elektronischer Form, behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Alle Angaben zu Liefergegenständen in Angeboten sowie Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend. Die Haftung für Vermögensschäden aufgrund ungenauer Angaben und Auskünfte ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
5. Sofern nicht anderes vereinbart, werden gebrauchte Waren verkauft wie besichtigt. Der Verkäufer hat dem Kaufinteressenten vor Vertragsabschluss die Gelegenheit zur Besichtigung zu geben. Findet keine Besichtigung durch den Käufer statt, so gilt der Zustand des nicht neuen Liefergegenstandes als bekannt und vom Käufer akzeptiert.
3. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten bei neuen Artikeln ab Werk des Herstellers, bei gebrauchten Artikeln ab Standort. Sofern nicht ausdrücklich ausgewiesen, beinhalten die genannten Preise nicht die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Be- und Entladen, Zwischenlagerung, Demontage, Montage und Inbetriebnahme. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung vor Demontagebeginn bzw. vor der Abholung/ Übergabe der Ware vollständig und ohne jeden Abzug auf das Konto des Verkäufers zu leisten.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftaggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer unverzüglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit oder der Montagefrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit bzw. Fertigstellung der Montage angemessen. Der Verkäufer wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände alsbald mitteilen.
5. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird, in angemessener Zeit kein vergleichbarer Ersatz beschafft werden kann und die verbleibende Restlieferung dadurch dauerhaft unbrauchbar wird. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferungen entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Im Übrigen gilt Abschnitt „Haftung“ dieser Bedingungen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
6. Gerät der Käufer mit der Abnahme der gekauften Ware in Verzug, so hat er als pauschalierten Schadenersatz für Lagerung, Versicherung etc., jedoch nicht als Vertragsstrafe, dem Verkäufer für jeden Verzugstag mindestens 0,2% der Auftragssumme zu zahlen, maximal jedoch den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach angemessener Fristsetzung oder spätestens 30 Kalendertage nach Meldung der Versandbereitschaft gibt der Verkäufer die Ware zum Weiterverkauf frei. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt „Haftung“ dieser Bedingungen.
7. Sofern der Verkäufer den Liefergegenstand an den Käufer versendet, bleibt es ihm überlassen, die Art der Versendung, deren Weg, das Transportmittel, den Spediteur, den Verschiffungshafen, den Grenzübergang etc. zu bestimmen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware auf dem schnellsten und kostengünstigsten Beförderungsweg zu versenden.
5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Verkäufers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Eine Verpflichtung zum Abschluss derartiger Versicherungen durch den Verkäufer besteht jedoch nicht.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an allen durch den Verkäufer gelieferten Güter geht nur dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Zahlung aller Beträge, die der Käufer dem Verkäufer schuldet, erhalten hat.
2. Güter, an denen das Eigentum beim Verkäufer verblieben ist, sind von denen des Käufers unterscheidbar zu lagern. Der Käufer hat diese auf Wunsch des Verkäufers unverzüglich auf seine Kosten zurück zu senden oder dem Verkäufer den Zugang zu seinem Betriebsgelände zwecks Abholung zu gestatten.
3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer beim Vertragsabschluss mit dem Verkäufer insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumanteils des Verkäufers zur Sicherung an diesen ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Über die individuellen Vereinbarungen in den Lieferaufträgen hinaus, übernimmt der Verkäufer für Waren, die nicht ausdrücklich als neu deklariert sind, keinerlei Gewährleistung. Bei Neuware gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften (des BGB). Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt „Haftung“ dieser Bedingungen.
2. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische-, elektrochemische- oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Verkäufer zu verantworten sind.
3. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
8. Haftung
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er zugesichert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren spätestens in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt „Haftung a-e“ gelten die gesetzlichen Fristen.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das deutsche BGB/ HGB.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.